Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 35 Vermittlungsangebot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/35#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/35#abs-2 (2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/35#abs-3 (3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.
Wird zitiert von 128 Entscheidungen zu § 35 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 05.10.2004 – L 13 AL 965/04
- BSG, 12.05.2011 – B 11 AL 25/10 RUnterstützende Leistungen der Beratung und Vermittlung - Erstattung von Reisekosten für Vorstellungsgespräche - Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - vereinfachte AntragstellungZitiert von 6
- BSG, 06.05.2009 – B 11 AL 11/08 RZitiert von 12
- LSG Baden-Württemberg, 21.08.2012 – L 13 AL 926/11Zitiert von 2
- BSG, 12.10.2017 – B 11 AL 24/16 RArbeitsvermittlung - Vermittlungstätigkeit - arbeitsuchender Künstler - Anspruch auf Aufnahme in die Vermittlungskartei der ZAV-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne - Ermessensreduzierung auf Null - BerufsfreiheitZitiert von 3
- BFH, 07.04.2011 – III R 24/08(Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des Kindes - Entscheidung über eine teilweise zulässige Revision - Begriff des "Arbeitsuchenden" - Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach ARB 1/80 - Vorliegen formeller Beschwer)Zitiert von 29
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.12.2025 – B 4 AS 4/25 BHSozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht - Klage auf Unterlassung von Telefonanrufen durch das JobcenterZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2025 – 6 S 8/24
- LSG Hessen, 21.05.2025 – L 6 AS 487/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 681 793)
BGBl. 2008 I S. 681
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.